Detailergebnis zu DOK-Nr. 58048
Vergaberecht für öffentliche Aufträge - VgV: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge / GWB: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Auszug (Ausgabe 2006)
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Köln: FGSV Verlag, 2006, 36 S. (FGSV 026). - ISBN 3-939715-15-8
Der FGSV Verlag hat in einem Zusammendruck die aktuelle "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)" sowie den relevanten Auszug aus dem "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)" aufgelegt. Somit wird die Palette der lieferbaren Texte zum Vergabe-, Vertrags- und Verdingungswesen weiter vervollständigt. Öffentliche Aufträge werden von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben. Sie unterliegen besonderen Bestimmungen; hierzu gibt es besondere Vorschriften. In Deutschland sind das 1. die "VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", die wiederum in die Teile A, B und C gegliedert ist (siehe hierzu FGSV 024). Die VOB hieß bis zum Jahr 2002 "Verdingungsordnung für Bauleistungen". 2. Die "VOL - Verdingungsordnung für Leistungen", die wiederum in die Teile A (VOL/A) und B (VOL/B) gegliedert ist. 3. Die "VOF - Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen" (siehe FGSV 023). Die VOF ergänzt die Vergabeordnung. Die VgV ist nach der Verkündung im BGBl (I, S. 2334) am 1. November 2006 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind jetzt anzuwenden: die neue VOB/A 2006, die VOL/A 2006 sowie die VOF 2006 (siehe FGSV 023). Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber ab einer bestimmten Auftragshöhe zur Anwendung der Verdingungsordnungen. Das "GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" gilt als die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Der vierte Teil des Kartellgesetzes (GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) enthält die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe und regelt das Verfahren zur Nachprüfung der Vergabeverfahren.