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Detailergebnis zu DOK-Nr. 58153

Planfeststellungsbeschluss für Ortsumgehung Stralsund (Urteil des BVerwG vom 21.6.2006 - AZ 9 A 28/05)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 25 (2006) Nr. 10, S. 1161-1167

Muss für die vollständige Baufeldfreimachung für ein Straßenbauvorhaben - hier Bau einer Ortsumgehung - ein Brutrevier für geschützte Vogelarten beseitigt werden, so erfüllt dies den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Unter Brutstätten sind nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig genutzte Brutstätten zu verstehen, selbst wenn sie während der Winterzeit nicht von Zugvögeln besetzt sind. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind nicht geeignet, die Verbotstatbestände des § 42 I BNatSchG zu verhindern. Auch § 43 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG bietet keine Grundlage für eine Zulassung des Vorhabens. Die Planfeststellungsbehörde hat aber gemäß § 62 BNatSchG die Möglichkeit, eine Befreiung von dem Verbot zuzulassen, wenn dies die Gründe des Gemeinwohls erfordern. Europarechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen. Die Befreiung kann auch noch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht erteilt werden.