Detailergebnis zu DOK-Nr. 58536
Über den Schutz historischer Alleen
Autoren |
E.-R. Hönes |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Straßenverkehrstechnik 51 (2007) Nr. 5, S. 227-241,11 B, 120 Q
Historische Alleen sind Teil unserer Umwelt und Opfer unserer Umwelt. Als Bauteil von Straßen oder Bestandteil von Parks stehen sie als Kultur- und Umweltgut im Spannungsverhältnis zwischen Straßenrecht, Naturschutzrecht und Denkmalschutzrecht. Denkmalwerte Alleen müssen nach den Vorgaben des internationalen und europäischen Kulturgüterschutzrechts nach dem jeweiligen Landesdenkmalschutzrecht geschützt und erhalten werden. Auch wenn Kulturdenkmäler wie historische Alleen nicht immer verkehrsgerecht sind und im Alter anfällig werden, kommt ihnen als Zeugnisse der Gartenkunst und als kennzeichnende Merkmale vieler historischer Kulturlandschaften im Kulturstaat besondere Bedeutung zu. Alleen sind Teil der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), die nach dem Naturschutzrecht des Bundes und der Länder Schutz genießen. Soweit Alleen geschützte Landschaftsbestandteile sind, werden in aller Regel Ausnahmen vom Verbot der Beseitigung nach § 29 II 2 BNatSchG nur zugelassen, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden. Der Denkmalschutz kann hiervon im Einzelfall profitieren, sodass Naturschutz, Denkmalschutz und Straßenbau Partner sind.