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Detailergebnis zu DOK-Nr. 58762
1. Dass verkehrsbeschränkende Anforderungen in vielen Fällen von einer unübersehbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern angefochten werden können, liegt in der Natur als Massenverwaltungsakt begründet, hat jedoch mit der sogenannten "Popularklage" nichts zu tun. 2. Parkflächenmarkierungen sind Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen gem. § 41 StVO) und damit Allgemeinverfügungen. 3. Auch Parkflächenmarkierungen sind an § 45 Abs. 9 StVO zu messen. (nicht amtlich) (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2 006, 3 A 83/04)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 54 (2007) Nr. 5, S. 40
Parkflächenmarkierungen auf öffentlichen Straßen sind als Vorschriftzeichen gem. § 41 StVO Verkehrszeichen zu sehen. Ihre Anordnung geschieht durch eine Allgemeinverfügung, die als Verwaltungsakt anzusehen ist. Er richtet sich an eine unübersehbare Zahl von Verkehrsteilnehmern und kann von jedem, der betroffen ist, angefochten werden. Hierzu gehört auch ein Verkehrsteilnehmer, der durch die mit der Parkflächenmarkierung verbundene Einschränkung daran gehindert ist, eine Sattelzugmaschine abzustellen. Die Straßenverkehrsbehörde darf gem. § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur an Stellen anordnen, an denen dies zwingend geboten ist.