Detailergebnis zu DOK-Nr. 58764
Umweltzonen in deutschen Großstädten - Rechtsfragen der 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Autoren |
R. Klinger |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 26 (2007) Nr. 7, S. 785-788
Es kommt nicht oft vor, dass Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz öffentliche Aufmerksamkeit erregen. Bei der jüngsten, der zum 1. 3. 2007 in Kraft getretenen 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, ist dies anders. Da rund zwanzig deutsche Städte die Einführung einer Umweltzone planen, sind die mit der 35. BImSchV verbundenen Rechtsfragen von erheblicher praktischer Relevanz. Die Verordnung ist eine Reaktion auf die bereits zum 1. 1. 2005 europaweit geltenden Grenzwerte für Feinstaub. Seither darf die Feinstaub- bzw. PM10-Konzentration der Luft den Tagesmittelwert von 50 µg/m3 nicht mehr als 35 Tage im Jahr überschreiten (§ 4 U der 22. BImSchV). Der Jahresmittelwert darf nicht über 40 µg/m3 liegen (§ 4 III der 22. BImSchV). In fast allen größeren Städten Deutschlands - und dort insbesondere an den großen Verkehrsadern - ist dies dennoch der Fall. Auch in vielen Städten mittlerer Größe und selbst in einigen Kleinstädten wird der Grenzwert (zumindest leicht) überschritten. Dies stellt eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die menschliche Gesundheit dar.