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Detailergebnis zu DOK-Nr. 59276

Zu den Rechten und Pflichten von Radfahrern und Inlineskatern auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - §§ 1 Abs. 2, Abs. 2, 3 Abs. 1, 24 StVO

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 54 (2007) Nr. 10, S. 75-76

Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen, die durch das Zeichen 240 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO gekennzeichnet sind, besteht für den Radfahrer gegenüber dem Fußgänger eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme wegen der höheren Geschwindigkeit, die ein Radfahrer erreichen kann. Diese besondere Pflicht besteht aber nicht gegenüber einem Inlineskater, weil dieser ebenfalls eine höhere Geschwindigkeit erreichen kann. Bei einer Begegnung dieser Verkehrsteilnehmer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg muss jeder auf den anderen in gleichem Maße Rücksicht nehmen. Allerdings gilt für den Radfahrer ein situationsbedingtes Rechtsfahrgebot.