Detailergebnis zu DOK-Nr. 60115
Alleen und Umweltprüfungen / Avenues and environmental assessment
Autoren |
D. Martin |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
UVP-report 22 (2008) Nr. 1+2, S. 48-51, 1 B, 19 Q
Die Alleen stehen als ein Beispiel für wichtige Kulturgüter, auch wenn sie in den Denkmalschutz- und Naturschutzgesetzen nur am Rande behandelt und beim Gesetzesvollzug vernachlässigt werden. Allen Bau- und Bodendenkmälern kommt die Umweltprüfung in ihren verschiedenen Ausprägungen zugute; noch ist sie eine "sleeping beauty", die in ihrem Potenzial für den Schutz der Kulturgüter bei weitem nicht erkannt ist. Eine Definition des Kulturguts ist weder im UVPG noch im BauGB enthalten. Gemeint sind unabhängig von einem Bezug zur natürlichen Umwelt alle Kulturgüter, die von Vorhaben und behördlichen Planungen betroffen werden können. Aus der Zuordnung zu den Kulturgütern folgt die Notwendigkeit der Berücksichtigung bei Planungen aller Ebenen. Das BauGB hat den Umweltbericht zu einer gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde ausgestaltet; Vollzugsdefizite werden aber nur als Verfahrensfehler angesehen. Das UVPG beschränkt sich auf eine Untersuchung und Bewertung der Umweltfolgen. Auch hier führt die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften nicht unbedingt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung bzw. Planung. Im Rahmen ihres Entscheidungs- oder Planungsermessens können die Behörden ggf. anderen öffentlichen Belangen den Vorrang einräumen, die Belange des Kulturgüterschutzes dürfen aber nicht verzerrt werden.