Detailergebnis zu DOK-Nr. 60249
BAG ÖPNV erstellt einen Novellierungsentwurf für ein Personenbeförderungsgesetz: Stärkung der Aufgabenträger gefordert
Autoren |
O. Mietzsch A. Schwarz M. Brohm |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 61 (2008) Nr. 9, S. 352-355, 15 Q
Die zum 03.12.2009 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße macht eine grundlegende Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr (BAG ÖPNV) - ein Zusammenschluss von Aufgabenträgern unter dem Dach der kommunalen Spitzenverbände - hat einen Novellierungsvorschlag für ein Personenbeförderungsgesetz erstellt. Neun Eckpunkte umfasst der Novellierungsvorschlag, der zwischenzeitlich auch dem federführenden Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bund-Länder-Fachausschuss Straßenpersonennahverkehr vorgelegt wurde: Kernpunkt des Vorschlags ist eine klare Rollenverteilung zwischen den Genehmigungsbehörden sowie den regionalen und kommunalen Aufgabenträgern. Nachdem der öffentliche Personennahverkehr grundsätzlich in den Anwendungsbereich der VO 1370 fällt, soll die strategische Steuerung des ÖPNV durch die Aufgabenträger mittels "öffentlicher Dienstleistungsaufträge" erfolgen. Die Rolle der Genehmigungsbehörden soll sich künftig, sofern die für Planung, Organisation und Finanzierung der öffentlichen Verkehre zuständige Behörde den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit dem Unternehmen abschließt, auf die Prüfung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen beschränken. Die Genehmigungsbehörde hätte danach lediglich den allgemeinen Marktzugang des Verkehrsunternehmens (erstmals) zu bewilligen. Im Novellierungsvorschlag ist ferner eine Möglichkeit vorgesehen, dass sich mehrere Behörden zu einer "Gruppe von Behörden" zusammenschließen und somit gemeinsam über die Vergabe entscheiden können. Die Entscheidungskompetenz über die Art der Vergabe soll künftig durch die kommunalen und regionalen Aufgabenträger getroffen werden.