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Detailergebnis zu DOK-Nr. 60341
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2007 - VI ZR 8/07 über die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO (Zeichen 325/326)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 55 (2008) Nr. 4, S. 25-26
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.