Detailergebnis zu DOK-Nr. 60657
Der Feinstaub vor dem Europäischen Gerichtshof
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 27 (2008) Nr. 10, S. 1083-1088
In dem Aufsatz wird das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 - C 237/07, NVwZ, 2008, S. 984, behandelt. Darin wurde auf Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Falle der Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder Alarmschwellen von Feinstaubbelastungen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können, auch wenn sie nach nationalem Recht über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollten, um die Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu treffen. Der Anspruch des Betroffenen ist insoweit beschränkt, dass nicht eine sofortige und strikte Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden muss. Vielmehr besteht nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb der Werte oder Schwellen zurückzukehren.