Detailergebnis zu DOK-Nr. 60735
Urteil des OVG Niedersachsen vom 27.03.2008 über die nachträgliche Errichtung von Schallschutzbauten an einer Autobahn
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 55 (2008) Nr. 10, S. 78-79
Die nachträgliche Errichtung von Schallschutzbauten an einer Autobahn ist keine nach § 41 BImSchG Schallschutz auslösende Änderung einer öffentlichen Straße. Ansprüche auf Verkehrslärmschutz nach § 41 BImSchG setzen den Besitz einer dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden baulichen Anlage voraus. Mindestens muss die bauliche Anlage im Zeitpunkt der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren durch eine bauaufsichtliche Genehmigung konkretisiert gewesen sein. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde für eine Lärmsanierung, unterliegt sie dabei dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung. Ein Anspruch auf Gewährung nachträglichen Lärmschutzes nach § 75 Abs. 2 VwVfG unterhalb der Schwelle der Lärmsanierung setzt voraus, dass bereits nach der dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Rechtslage ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen bestand. Die Erheblichkeitsschwelle für die Beurteilung von Lärmauswirkungen liegt im Rahmen des § 75 Abs. 2. S. 2 VwVfG bei einer Überschreitung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A).