Detailergebnis zu DOK-Nr. 60751
Umweltbauabnahme (UBA) / Réception environnementale des travaux (RET) / Environmental compliance assurance procedure (Forschungsauftrag VSS 2004/601)
Autoren |
A. Verasani J. Rieder C. Elmiger |
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Sachgebiete |
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2008, 58 S., 5 B, 3 T, zahlr. Q, Anhang (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1227)
Mit der Baugenehmigung werden von der Bewilligungsbehörde die Projektpläne sowie die vorgesehenen Maßnahmen genehmigt und weitere erforderliche Auflagen (auch zum Schutz der Umwelt) verfügt. Die Umweltbaubegleitung ist das Instrument, welches sich während der Ausführung um die Umsetzung der umweltrelevanten Maßnahmen und Auflagen kümmert. Unklarheit zeigt sich aber bei der Abnahme von Maßnahmen und Auflagen sowie bei der in diesem Zusammenhang vielfach geforderten Erfolgskontrolle. Dabei liegt die Schwierigkeit nicht bei der Kontrolle der Umsetzung, sondern bei der Kontrolle der Wirkung. Als Ursachen für diese Schwierigkeiten gelten im Speziellen: fehlende bzw. falsche Wirkungsziele oder auch die Tatsache, dass Wirkungsziele erst nach fünf, zehn oder zwanzig Jahren erreichbar sind (z. B. Entwicklungsbedarf von Naturräumen). Die längerfristigen Wirkungsziele erfordern nach Abschluss der Bauarbeiten während der Betriebsphase eine Nachsorge (Unterhalt und Überwachung). Das Schweizer Forschungsprojekt befasst sich mit der Thematik der Abnahme und der Erfolgskontrolle umweltrelevanter Maßnahmen und Auflagen. Zentrale Fragen sind: Unter welchen Umständen kann eine umweltrelevante Maßnahme bzw. Auflage am Ende der Bauphase von den Behörden abgenommen werden? Unter welchen Bedingungen wird der Bauherr aus der Verantwortung entlassen? Der Vorgang der Abnahme der umweltrelevanten Maßnahmen bzw. Auflagen wird als Umweltbauabnahme (UBA) bezeichnet. Aus der Forschungsarbeit geht als Resultat ein Modellablauf für die UBA hervor. Zentrales Element dieser UBA ist, dass der Bauherr zum Zeitpunkt der Baufertigstellung darlegen muss, dass: alle auferlegten Maßnahmen vollständig umgesetzt sind, die kurzfristigen Wirkungsziele erreicht sind, die bestmögliche Ausgangslage geschaffen worden ist, damit das Erreichen der langfristigen Wirkungsziele während der Betriebsphase absehbar ist.