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Detailergebnis zu DOK-Nr. 61404

Auslegung des § 9 StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 56 (2009) Nr. 6, S. 44

Bei dem vorliegenden Text der Verkehrsrechtlichen Mitteilungen handelt es sich um das zusammengefasste Urteil des OLG Nürnberg, Hinweis vom 03.11.2008-AZ 1 U 1841/08. Die Pflicht des nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (§ 9 Abs. 3 StVO) gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt oder gegeneinander versetzt sind. Etwas anderes gilt, wenn sich der Abbiegende - z. B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als sein Fahrzeug lang - bereits vollständig in den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus der Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint; ab diesem Zeitpunkt gilt für den Einbiegenden das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße.