Detailergebnis zu DOK-Nr. 61404
Auslegung des § 9 StVO
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 56 (2009) Nr. 6, S. 44
Bei dem vorliegenden Text der Verkehrsrechtlichen Mitteilungen handelt es sich um das zusammengefasste Urteil des OLG Nürnberg, Hinweis vom 03.11.2008-AZ 1 U 1841/08. Die Pflicht des nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen (§ 9 Abs. 3 StVO) gilt auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt oder gegeneinander versetzt sind. Etwas anderes gilt, wenn sich der Abbiegende - z. B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als sein Fahrzeug lang - bereits vollständig in den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus der Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint; ab diesem Zeitpunkt gilt für den Einbiegenden das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße.