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Detailergebnis zu DOK-Nr. 62280

Kammergerichtsbeschluss zu §§ 2; 5 Abs. 3, 3a; 25 Abs. 3 StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 56 (2009) Nr. 1, S. 2-3

Herrscht dichter Fahrzeugverkehr und haben sich Fahrzeuge vor roter Ampel gestaut, erfordert es die Verkehrslage, dass Fußgänger die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen überschreiten (§ 25 Abs. 3 StVO); hierbei ist das Benutzen eines etwa 43 m entfernten Fußgängerüberweges zumutbar. Das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Front eines haltenden Busses in den benachbarten Fahrstreifen tritt, ohne sicher sein zu können, dass auf diesem kein Fahrzeug (hier: Radfahrer auf Busspur) herannaht. Überholverbote nach § 5 Abs. 3, 3a StVO schützen nicht Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten. (KG, Beschluss. vom 7.7.2008, AZ: 12 U 138/08).