Detailergebnis zu DOK-Nr. 62303
Das Gesetz zur Gleichberechtigung und Chancengleichheit, Teilnahme und Staatsbürgerschaft von Personen mit eingeschränkter Mobilität vom 11. Februar 2005 (Orig. franz.: La loi du 11 février 2005 pour l'égalité des droits et des chances, la participation et la citoyenneté des personnes handicapées)
Autoren |
M. Courbot |
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Sachgebiete |
5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) 5.10 Entwurf und Trassierung |
Revue Générale des Routes (2009) Nr. 876, S. 40-47, 8 B, zahlr. Q
Ziel dieses Gesetzes ist die Bestärkung bestehender Vorschriften im Bereich der Zugänglichkeit von Bauwerken, der Verkehrsmittel, des Straßennetzes und des öffentlichen Raums, d.h. im Prinzip die "ganze" Stadt "allen" zugänglich zu machen. Die Analyse des Vorschriftenkanons für die einzelnen Themenbereiche ebenso wie der durch das Gesetz eingeführten Planungsinstrumente erlaubt eine Abschätzung der zu ergreifenden Maßnahmen. Historischer Ausgangspunkt ist ein Gesetz von 1975 zur Unterstützung körperbehinderter Personen, das durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften ergänzt wurde. Die Bandbreite behinderter Mobilität bezieht sich nicht nur auf Gehbehinderungen, sondern darüber hinaus auf Seh- und Hörbehinderung, Gedächtnisschwäche, Altersimmobilität und eingeschränkte Mobilität durch Schwangerschaft, Körperfülle, Babytrage, Kinderwagen oder mitgeführtes Gepäck. Zugänglichkeit zu "allem" greift die Probleme der gebauten Umwelt und der Verkehrstransporte auf. Hier zielt das Gesetz auf die Erstellung spezieller Pläne, Erreichbarkeitsdiagnosen, mögliche Hilfsmittel und die Einsetzung städtischer Kommissionen. Im baulichen Bereich sind nicht nur öffentliche Einrichtungen und Anlagen für die Öffentlichkeit betroffen, sondern auch der Neubau von Mietwohngebäuden. Innerhalb einer Frist von 10 Jahren muss der Zugänglichkeitsnachweis erbracht werden, andernfalls können Strafen verhängt werden. Für Stadtstraßen, Straßenmobiliar, Überwege, LSA, Haltestellen, Parkmöglichkeiten etc. sind detaillierte Angaben zur Ausführung festgesetzt. Die Umsetzung des Gesetzes soll bis zum Jahr 2015 erfolgen und von einer städtischen Kommission begleitet werden.