Detailergebnis zu DOK-Nr. 62759
Stauzeitkosten intern oder extern?: zur Kompetenzanmaßung des Schweizer Bundesgerichtes
Autoren |
P. Cerwenka O. Meyer-Rühle |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.0 Gesetzgebung |
Straße und Verkehr 96 (2010) Nr. 9, S. 24-28, 1 B, 3 Q
Der Anstieg der Abgabesätze der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe per 1. Januar 2008 veranlasste den Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (die ASTAG), von neutraler Seite überprüfen zu lassen, ob durch die sprunghafte Erhöhung der Abgabesätze die im Gesetz definierte Ertragsobergrenze des Staates überschritten worden sei und damit eine Rechtsverletzung vorliege. Nun liegt seitens des Schweizer Bundesgerichts ein höchstinstanzliches Urteil vor. Gegenstand des Beitrags sind ausschließlich die Begründung des Bundesgerichtsurteils aus wissenschaftlich-ökonomischer Sicht und seine argumentativen und realen Konsequenzen. Seit dem Jahr 2001 wird in der Schweiz vom Schwerverkehr (Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) eine "leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe" (LSVA) erhoben. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG). Hinsichtlich der je Tonnenkilometer (Basis: zulässiges Gesamtgewicht) zu entrichtenden Abgabesätze (Rappen je Tonnenkilometer) wird im Gesetz eine Obergrenze dahin gehend festgesetzt, dass die jährlichen Erträge aus der LSVA gemeinsam mit jenen aus anderen zurechenbaren Verkehrsabgaben die Summe aus den jährlichen Infrastrukturkosten und den jährlichen externen Kosten, die vom Schwerverkehr zulasten der Allgemeinheit verursacht werden, nicht übersteigen dürfen.