Detailergebnis zu DOK-Nr. 62765
Urteil des Kammergerichts vom 5.10.2009 zu §§ 254 Abs. 1, 823 BGB; §§ 40 Zeichen 121 und 123, 41 Zeichen 274 und 276 StVO
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.22 Arbeitsstellen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 57 (2010) Nr. 6, S. 43-44
Der Verkehrssicherungspflichtige einer Straßenbaustelle (Baugrube in der Straßenmitte) muss die Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Bei einer Baugrube in der Straßenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer Länge von 2 bis 3 m und einer Breite von ca. 1,5 m reicht eine Absicherung mit 15 bis 28 cm hohen Sichtzeichen (Warnhütchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht aus, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu § 40 StVO (Baustelle und Fahrbahnverengung) sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu § 41 StVO, ein Überholverbot und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird; vielmehr sind in einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich. Gerät der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Fahrbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden von 50 % in Betracht.