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Detailergebnis zu DOK-Nr. 63001
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 31.3.2010 zu § 1 Abs. 1 ABMG
Autoren | |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.0 Gesetzgebung |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 57 (2010) Nr. 6, S. 47-48
Es besteht keine Mautpflicht, wenn es an der Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Autobahnmautgesetzes (ABMG) fehlt, weil die Fahrt mit einem Fahrzeug durchgeführt wurde, dessen zulässiges Gesamtgewicht weniger als 12 t betrug. Das gilt auch, wenn das Fahrzeuggerät bei der Benutzung der Autobahn aufgrund einer fehlerhaften Eingabe oder anderer Umstände fälschlicherweise für das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 t auswies.