Detailergebnis zu DOK-Nr. 63167
Verwertung von Böden mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Autoren |
H.-W. Schade |
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Sachgebiete |
7.1 Baugrunderkundung; Untersuchung von Boden und Fels 7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz |
Erd- und Grundbautagung 2010: Vorträge der Tagung der Arbeitsgruppe "Erd- und Grundbau", 9./10. März 2010, Münster. Köln: FGSV Verlag, 2010, CD-ROM (Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Erd- und Grundbau" (FGSV, Köln) H. 11) (FGSV C 11) S. 2 S. 248-256, 7 B, 18 Q
Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wurde die rechtliche Grundlage für eine Verwertung von gebrauchten Baustoffen geschaffen. Das Gesetz legt fest, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen sind. Die Verwendung im Rahmen des Erd- und Straßenbaus ist stoffliche Verwertung. Ein Großteil der schadstoffbelasteten Böden und Baustoffe mit einem Belastungsgrad < Z2 der Richtlinie "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen: Technische Regeln" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) bzw. Böden und Baustoffe, die die Richt- und Grenzwerte an umweltrelevante Merkmale der TL Gestein-StB bzw. der TL BuB E-StB einhalten, wird in ungebundener Form als Dammschüttmaterial bei Straßenbauprojekten sowie in Lärmschutzwällen wieder eingebaut. Dieser Einsatz mit den dafür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ist in dem "Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau" (M TS E) beschrieben. Durch eine Aufbereitung und Bodenbehandlung mit hydraulischen Bindemitteln, Mischbindemittel oder Baukalk in Verbindung mit einem sachgerechten Einbau und einer ordnungsgemäßen Verdichtung kann die Eluierbarkeit der umweltrelevanten Inhaltsstoffe soweit reduziert werden, dass die Einhaltung der jeweils vorgegebenen Eluatkonzentrationen, z. B. RC-2 bzw. RC-1 gemäß den TL Gestein-StB gewährleistet ist. Diese Maßnahme kann alternativ zu der Wiederverwendung in ungebundener Form im Erd- und Straßenbau ebenfalls gewählt werden, in diesem Fall entfallen die sonst erforderlichen Abdeckungsmaßnahmen. Geregelt ist diese Bauweise in dem "Merkblatt über die Behandlung von Böden und Baustoffen mit Bindemitteln zur Reduzierung der Eluierbarkeit umweltrelevanter Inhaltsstoffe".