Detailergebnis zu DOK-Nr. 63238
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 30 (2011) Nr. 1, S. 1-4, 36 Q
Am 04.12.2010 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Wie schon beim Achten Änderungsgesetz geht es in erster Linie um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, diesmal der Vorgaben aus der Richtlinie 2009/30/EG zur Qualität von Kraftstoffen. Insbesondere wegen der danach gebotenen übergangsweisen Gewährleistung von Bestandsschutzsorten bei der Einführung von Bio-Benzin El wurden in § 34 BImSchG neue Verordnungsermächtigungen geschaffen. Davon wurde mit einer Neufassung der 10. BImSchV Gebrauch gemacht, die am 04.12.2010 in Kraft trat. Beiläufig und davon unabhängig wurde in § 13 BlmSchG eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, der wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen von dieser Konzentrationswirkung ausnimmt. Diese Gestattungen waren in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung in den §§ 7 und 8 WHG (alte Fassung) geregelt, nunmehr finden sie sich in § 8 in Verbindung mit § 10 WHG. Die Verweisung des § 13 BImSchG auf die wasserrechtlichen Gestattungen wurde dem angepasst. Die europarechtlichen Vorgaben, um deren Umsetzung es vorrangig geht, finden sich in der Richtlinie 2009/30/EG, die in Abänderung der Kraftstoffqualitäts-Richtlinie 98/70/EG fordert, dass bei Einführung des neuen Bio-Benzins E10 mindestens bis 2013 auch solche Kraftstoffsorten auf dem Markt bleiben müssen, die eine Ethanolbeimischung von maximal 5 % haben. Im deutschen Recht sind die Anforderungen an Kraftstoffe auf Verordnungsebene festgelegt, namentlich in der 10. BImSchV.