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Detailergebnis zu DOK-Nr. 63457
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 zu §§ 2 Abs. 4, Abs. 1 und 9 StVO: Radwegebenutzungspflicht
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 58 (2011) Nr. 3, S. 18-19
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).