Detailergebnis zu DOK-Nr. 64509
Aktionspläne des Luftreinhalte- und Lärmschutzrechts im Spannungsfeld zwischen deutschem und europäischem Recht
Autoren |
R. Engel R. Sparwasser |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 29 (2010) Nr. 24, S. 1513-1520, 91 Q
Die Luftqualitätsrichtlinie (LQR) und die Umgebungslärmrichtlinie (ULR) enthalten Elemente eines europäischen Umweltfachplanungsrechts, dessen Konzeption auf eine nachhaltige Verbesserung des Zustands der Umwelt gerichtet ist. Der EU-Bürger wird durch teilweise ambitionierte Grenzwerte geschützt und erhält weitreichende Rechte zur Verfahrensbeteiligung. Das Europäische Luftreinhalterecht beginnt 1996 mit der sogenannten Luftqualitätsrahmenrichtlinie, der vier "Tochterrichtlinien" folgen. Es ist nun in der am 11.06.2008 in Kraft getretenen "Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa" zusammengefasst. Die bisherigen Luftqualitätsgrenzwerte wurden im Wesentlichen beibehalten. Für das gesundheitsschädliche PM 2,5 wird in Anhang XIV ab 2010 ein Zielwert als Jahresmittelwert eingeführt, der ab 2015 als Grenzwert gilt. Die Richtlinie war nach ihrem Art. 33 I bis spätestens 11.06.2010 in nationales Recht umzusetzen. Dem will die Bundesregierung durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie den Erlass der 39. BlmSchV nachkommen. Die Sprachenvielfalt der Union sorgt in der neuen Richtlinie für Verwirrung: Heißen die bisherigen Aktionspläne in der deutschen Fassung der Richtlinie künftig "Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen", so spricht die englische Fassung weiterhin von "Short-term action plans".