Detailergebnis zu DOK-Nr. 64708
Die (unentgeltliche) Inanspruchnahme öffentlicher Wege durch Telekommunikationsunternehmen
Autoren |
U. Rathgeb |
---|---|
Sachgebiete |
3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 5, S. 270-277, 78 Q
Gemäß § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) können Telekommunikation-Netzbetreiber grundsätzlich öffentliche Verkehrswege zu Telekommunikationszwecken unentgeltlich nutzen. Anderenfalls wäre eine Grundversorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht denkbar. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Wegebaulastträgers an der Gewährleistung des Widmungszwecks des Verkehrsweges und der Nichtbelastung mit Kosten, die im Zusammenhang mit der Verlegung und Instandhaltung von Telekommunikationslinien sowie bei Änderungen oder Einziehung eines Verkehrsweges entstehen können. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 68 ff. TKG den Rahmen für einen "Interessenausgleich" zwischen TK-Unternehmen und den öffentlichen Wegebaulastträgern abgesteckt. Die sich in der Praxis ergebenden Fragestellungen sind aber immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine besondere Rolle spielen dabei drittveranlasste (und planfeststellungspflichtige) Vorhaben, die zu einer Verlegung oder sonstigen Änderung bestehender Telekommunikationsanlagen führen. Der Aufsatz beschäftigt sich mit Umfang und Grenzen der unentgeltlichen Verkehrswegenutzung und setzt sich dabei mit der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere auch im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren, auseinander.