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Detailergebnis zu DOK-Nr. 64830

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2010 zu § 13 Abs. 2, Nr. 2 PBefG (Personenbeförderungsgesetz)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 57 (2010) Nr. 12, S. 90-91

Die Genehmigung eines Linienfernverkehrs mit Bussen ist auch für eine Strecke nicht ausgeschlossen, die bereits mit der Bahn bedient wird, wenn die Fahrpreise im Busverkehr erheblich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise. Das klagende Eisenbahnverkehrsunternehmen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Buslinienfernverkehr. Die Beigeladene, die neben der Durchführung von Städte- und Urlaubsreisen ein europaweites Liniennetz mit Omnibussen betreibt, beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 19.07.2005 die Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs eines Linienbusverkehrs von Frankfurt a. M. (Hauptbahnhof) nach Dortmund (Hauptbahnhof) mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Bochum. Ab Frankfurt a. M. sollten täglich vier und in der Gegenrichtung ab Dortmund täglich fünf Fahrten stattfinden. Als Fahrpreis waren 25 EUR für die einfache Fahrt und 50 EUR für die Hin- und Rückfahrt vorgesehen; bei Buchung mindestens zwei Wochen vor Abfahrt ermäßigt sich der Fahrpreis auf 15 und 30 EUR. Bei Reisen, die an einem der Zwischenhalte enden, ermäßigen sich die Fahrpreise entsprechend.