Detailergebnis zu DOK-Nr. 65446
Sofortvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2012 - 9 VR 7/11)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 9, S. 571-573
Beabsichtigt der Vorhabenträger bei einem gesetzlich sofort vollziehbaren fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums (hier: rund 17 Monate seit Beschlussdatum) keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung punktueller naturschutzfachlicher Vorabmaßnahmen, besteht kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses in seinem vollen Umfang. In einem solchen Fall liegt es nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 IV 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) auf diese Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen. Vorarbeiten im Sinne von § 16 a I FStrG (Bundesfernstraßengesetz) wie Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen mit der insoweit bestehenden gesetzlichen Duldungspflicht sind zu unterscheiden von den eigentlichen Bauarbeiten, die der Ausführung des Vorhabens dienen. Letztere haben ihre Rechtsgrundlage in dem Planfeststellungsbeschluss und erfolgen in dessen Vollziehung. Von § 16 a I FStrG (Bundesfernstraßengesetz) erfasst sind seit der Neufassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infra-strukturvorhaben (InfrPBG) vom 09.12.2006 (Bundesgesetzblatt I, 2833) auch Vorarbeiten, die nach Erlass des Planfest-stellungsbeschlusses durchgeführt werden sollen.