Detailergebnis zu DOK-Nr. 65558
Artenschutzrechtliche Vorabmaßnahme: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2012 zu VwGO § 80 V, VII; BNatSchG 2010 §§ 44 I Nrn. 1 u. 2, V, 45 VII; FStrG § 17
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 16, S. 1053-1054
Kann eine in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Maßnahme des landschaftspflegerischen Begleitplans aus naturschutzfachlichen Gründen nur zu einer bestimmten Jahreszeit durchgeführt werden, so kann dies im Rahmen einer Interessenabwägung im Verfahren gemäß § 80 V VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) (hier: auf einen Änderungsantrag gemäß § 80 Vll VwGO) den Sofortvollzug dieser Maßnahme rechtfertigen, sofern mit ihr keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Klage nicht mehr rückgängig zu machen wären (hier: Absammeln und Zwischenhältern von Zauneidechsen). Zum Sachverhalt: Am 29.12.2010 wurde der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Verlängerung der Autobahn A 100 in Berlin zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Treptower Park (16. Bauabschnitt) erlassen. Mit Beschluss vom 31.03.2011 (9 VR 2/11, BVerwG, NVwZ 2011, 820) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen der Antragstellerin angeordnet. Mit dem vorliegenden Antrag vom 23.03.2012 begehrt der Antragsgegner, den vorbezeichneten Gerichtsbeschluss abzuändern und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss teilweise aufzuheben mit dem Ziel, im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorabmaßnahme das Absammeln und Zwischenhältern (vorübergehendes artgerechtes Halten) von im Trassenbereich anzutreffenden Zauneidechsen durchführen zu dürfen.