Detailergebnis zu DOK-Nr. 65560
Luftreinhalteplanung und Verkehr - Reichen Umweltzonen aus?
Autoren |
J. Brunsing |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Verkehrszeichen 28 (2012) Nr. 3, S. 15-20, 3 B, 1 T, 8 Q
Die europäische Gesetzgebung hat bereits vor 16 Jahren mit der EU-Rahmenrichtlinie zur Luftqualitätsüberwachung (EG-RL 96/62) und zwei weiteren sogenannte Tochterrichtlinien Luftqualitätsziele zur Vermeidung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt. Saubere Luft ist danach definiert als ein Zustand der Luftqualität, der "keinen Anlass gibt für signifikante negative Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt". Die Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht erfolgte im Herbst 2002 durch die Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 22. Verordnung zum BImSchG. Demgemäß sind Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen ist vorzubeugen - gegenüber der EU-Definition eine leicht abgeschwächte, aber immer noch deutliche Formulierung. Nach der Einführung von Umweltzonen in aktuell 43 Städten scheint die Diskussion hinsichtlich der Relevanz verkehrsbedingter Luftschadstoffe in eine Art Ruhezustand gefallen zu sein. Dabei fordert die Europäische Union mit dem Instrument der Luftreinhalteplanung eine strategische Herangehensweise an die Verringerung von Luftschadstoffbelastungen auf unterschiedlichen Ebenen. Und die ist ohne einen finanziell stärker geförderten Umweltverbund nicht möglich.