Detailergebnis zu DOK-Nr. 65669
Die Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen vor Fertigstellung des Vorhabens
Autoren |
M. Maus |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 20, S. 1277-1283
Der Beitrag stellt das Regelungsregime für die Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen vor Fertigstellung des Vorhabens dar. Es hat durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stark an Kontur gewonnen und ist für die Verwaltungspraxis von besonderer Bedeutung. Schließlich ist es nicht nur bei Großvorhaben üblich, dass Planfeststellungsbeschlüsse in der Realisierungsphase zu ändern sind. Planfeststellungspflichtige Vorhaben - wie etwa der Bau oder die Änderung von Verkehrsinfrastruktur - werden im Regelfall durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen. Die vom Vorhabenträger nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellte Detailplanung zur Bauausführung, die sogenannte Ausführungsplanung, weicht hiervon regelmäßig ab. Ein Abweichen kann sich etwa daraus ergeben, dass das Vorhaben an technische Neuerungen angepasst werden soll oder auf unvorhergesehene technische Schwierigkeiten stößt. Soll ein Vorhaben anders als planfestgestellt realisiert werden, ist nach § 76 I VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für Änderungen von unwesentlicher Bedeutung sehen §§ 76 II VwVfG und 76 III VwVfG Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung vor. Mit diesen Vorgaben ist § 76 VwVfG neben den wortgleichen Regelungen beziehungsweise Verweisungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder die zentrale verfahrensrechtliche Bestimmung für die Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen.