Detailergebnis zu DOK-Nr. 65670
Urteil des EuGH (8. Kammer) vom 21.6.2012 - C-177/11: Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Richtlinie 2001/42/EG
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 17, S. 1100-1101
Art. 3 II lit. b der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt.