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Detailergebnis zu DOK-Nr. 65795

Verkehrsverbot für Radfahrer nach Zeichen 254 (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 45 Abs. 9 StVO vom 10.02.2011)

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.5 Radverkehr, Radwege

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 59 (2012) Nr. 2, S. 12-14

Das Verkehrsverbot für Radfahrer nach Zeichen 254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die erstens auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zweitens das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Geboten ist eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation. Besondere örtliche Verhältnisse, die ein Zeichen 254 rechtfertigen könnten, liegen weder in einer innerörtlichen Fahrbahnbreite von 5,50 m, noch im Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen (unter anderem Schule), noch im spitzwinkeligen Queren von Straßenbahngleisen mit circa 30 Grad, noch in einer Verkehrsbelastung von ca. 4 600 Kfz/Tag.