Detailergebnis zu DOK-Nr. 65797
Anbauverbot an Bundesfernstraßen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2012, GG Art. 103 II; FStrG §§ 9 I 1 Nr. 1, VI, 23 I Nr. 8)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 13, S. 829-832
Das Anbauverbot für Anlagen der Außenwerbung "längs der Bundesfernstraßen" (§ 9 I 1 Nr. 1 i. V. mit § 9 VI 1 FStrG) erfasst auch Standorte gegenüber von Autobahnabfahrten. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er, ohne eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung zu benötigen, weniger als 40 m von dem Ende zweier Autobahnabfahrten entfernt Werbeschilder errichten darf. Er betreibt ein Schnellrestaurant, für das er in etwa 100 m beziehungsweise 150 m Entfernung an der Straße (B 229) zwei Werbeschilder, die das Logo des Schnellrestaurants und darunter einen Schriftzug mit Richtungspfeil und Entfernungsangabe zeigen, anbringen ließ. Den Standorten der Werbeschilder gegenüber münden die Abfahren der Anschlussstelle der Bundeautobahn A 1 in mehrspurigen Aufweitungen auf die Straße. Die Entfernung der Werbeschilder zur Einmündung der Abfahrten beträgt jeweils weniger als 40 m. Mit Schreiben vom 22.01.2009 beantragte der Kläger beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen erfolglos die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung der Werbeschilder. Seine Klage, mit der er in erster Linie die Feststellung begehrte, dass er für die Aufstellung der Schilder keiner Genehmigung bedürfe, und hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung der abgelehnten Ausnahmegenehmigung beantragte, wies das Verwaltungsgericht (VG) mit Urteil vom 25.08.2009 ab. Die Berufung des Klägers hiergegen hatte mit dem Hauptantrag Erfolg. Das BVerwG gab der Revision des Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts statt.