Detailergebnis zu DOK-Nr. 65812
Klage gegen Entwässerungsregelungen für Bundesautobahnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2011 - 9 A 30/10)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.1 Autobahnen 5.18 Versorgungsleitungen, Straßenentwässerung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 31 (2012) Nr. 9, S. 573-576
Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 III in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat. Der Kläger wandte sich gegen Entwässerungsregelungen für Teilabschnitte der Bundesautobahnen A 3 und A 44, die auf Planfeststellungsbeschlüsse vom 24.04.1991 und 21.02.2007 zurückgehen und durch Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse vom 24.09.2008 und 26.02.2010 ihre heutige Fassung erlangt haben. Das BVerwG hat die Klage abgewiesen.