Detailergebnis zu DOK-Nr. 65891
Netzplanung, Netzbildung, Netzbereinigung: Referate eines Forschungsseminars des Arbeitskreises "Straßenrecht" am 19./20. September 2011 in Bonn
Autoren |
W. Durner (Hrsg.) |
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Sachgebiete |
0.3 Tagungen, Ausstellungen 3.0 Gesetzgebung |
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW, 2012, 75 S., 3 B, 4 T, zahlr. Q (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Straßenbau H. S 77). - ISBN 978-3-86918-259-9
Das 57. Forschungsseminar des Arbeitskreises "Straßenrecht" fand am 19. und 20. September 2011 an der Universität Bonn statt. Herber diskutierte angesichts des Auseinanderklaffens einerseits der aktuellen Verkehrsprognosen - die namentlich auf den Autobahnen von 2004 bis 2025 Verkehrszuwächse von 44 % veranschlagen - und andererseits der finanziellen und ökologischen Begrenzungen der künftigen Verkehrspolitik verschiedene Vorschläge zur Reform der Bundesauftragsverwaltung, der Netzplanung, der Netzbereinigung und der Netzbildung sowie zur besseren Einbindung der Bürger in die Planungsverfahren von Straßeninfrastrukturprojekten. Geigers Beitrag zum planfeststellenden Bebauungsplan gelangte zu einem skeptischen Befund: Nach seiner Einschätzung sprechen insgesamt überwiegende Gründe dafür, Straßenbauvorhaben regelmäßig durch Planfeststellung und nicht durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan festzusetzen. Insbesondere von dem Instrument des isolierten Straßenbebauungsplans solle nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Der Beitrag zu "notwendigen Folgemaßnahmen" von Gaentzsch diagnostizierte trotz einer ganzen Reihe einschlägiger Präjudizien weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 1 und des § 78 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Der abschließende Beitrag von Sauthoff zur "Abstufung nicht mehr fernverkehrsrelevanter Bundesfernstraßen" widmet sich einem zentralen verfassungsrechtlichen Streitpunkt des Straßenrechts der letzten Jahrzehnte. Er diskutiert neuere gutachtliche Ausarbeitungen zur Überprüfung des Bundesfernstraßennetzes, die er als Verhandlungsgrundlage zwischen Bund und Ländern ansieht. Die in den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) vorgesehene Anknüpfung an das raumordnerische Zentrale-Orte-System bei der Klassifizierung des Straßennetzes sei jedoch nur mit Modifikationen möglich; rechtlich entscheidend seien allein die verfassungsrechtlich fundierten Kriterien des § 1 Abs. 1 FStrG und damit letztlich die - gegebenenfalls geänderte - Verkehrsbedeutung der Straße.