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Detailergebnis zu DOK-Nr. 66350

Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze

Autoren
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels

Berlin: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2012, zahlr. B, Q, Anhang

Um die Verwendung einheimischer Gehölze aus regionaler Herkunft (gebietseigene Herkünfte) zu fördern, hat der Gesetzgeber durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, § 40) im Jahr 2009 die Rechtsgrundlage verbessert. Bereits vorher war nach § 41 Absatz 2 BNatSchG alter Fassung rahmen-rechtlich sinngemäß vorgeschrieben, dass in der freien Natur kein Pflanzmaterial verwendet werden soll, das seinen genetischen Ursprung nicht in der jeweiligen Region hat. Mit der Novelle wurde die bundesunmittelbar geltende Vorschrift des § 40 Absatz 4 BNatSchG geschaffen. Diese muss nun in den Bundesländern vollzogen werden, ohne dass Abweichungsmöglichkeiten bestehen. Zur Erleichterung wurde eine 10-jährige Übergangsregelung bis zum 1. März 2020 geschaffen, in der gebietseigene Gehölze vorzugsweise verwendet werden sollen. Erst danach gilt die neu gestaltete Genehmigungspflicht uneingeschränkt. Dieser Leitfaden fasst die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zusammen und richtet sich vor allem an ausschreibende Stellen und Planer. Hiermit soll Hilfestellung gegeben werden bei wichtigen Fragen der Praxis, zum Beispiel in welchen Fällen "gebietseigen" ausgeschrieben werden soll oder welche Regionen (Vorkommensgebiete) zugrunde gelegt werden. In einem speziellen Teil werden vergaberechtliche Fragen in der Ausschreibepraxis erörtert. Dieser Leitfaden hat einen empfehlenden Charakter. Die Empfehlungen dieses Leitfadens konzentrieren sich insbesondere auf die Umsetzung der Regelungen für die Verwendung gebietseigener Gehölze in der gesetzlichen Übergangszeit bis zum 1. März 2020. Derzeit besteht bundesweit noch kein zufriedenstellendes Angebot an gebietseigenem Material.