Detailergebnis zu DOK-Nr. 66458
Europa und nationale Freigaben für Straßenausstattung: ein Widerspruch?
Autoren |
M. Zedler |
---|---|
Sachgebiete |
0.3 Tagungen, Ausstellungen 6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung 6.5 Leit- und Schutzeinrichtungen 6.6 Fahrbahnmarkierungen |
Deutscher Straßen- und Verkehrskongress Leipzig 2012. Köln: FGSV Verlag, 2013, CD-ROM (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 001/24) S. 269-280, 16 B, zahlr. Q
Europa bedeutet nicht nur eine gemeinsame Währung, sondern auch die Schaffung eines gemeinsamen Markts verbunden mit dem Abbau von Handelshemmnissen. Dies bedeutet für Produkte aus dem Bereich Straßenausstattung, dass die unterschiedlichen nationalen Anforderungen durch einheitliche europäische Anforderungen ersetzt werden. Nationale Freigaben scheinen daher nicht im Sinne Europas zu sein, da durch zusätzliche nationale Anforderungen Handelshemmnisse eher aufgebaut als abgebaut werden. Die nationalen Freigaben im Bereich Straßenausstattung dienen jedoch nicht dem Aufbau neuer Handelshemmnisse, sondern der Umsetzung europäischer Vorgaben auf nationaler Ebene. Durch die mithilfe der nationalen Freigaben getroffene Vorauswahl können bereits während der Ausschreibungsphase Produkte erkannt werden, die die nationalen Randbedingungen nicht erfüllen beziehungsweise beim Einsatz zu Kompatibilitätsproblemen führen. Um dies zu verdeutlichen, werden exemplarisch für den Bereich Straßenausstattung die europäischen Anforderungen sowie die zusätzlichen Anforderungen aus den nationalen Freigaben für Fahrzeug-Rückhaltesysteme, Verkehrszeichenfolien und Fahrbahnmarkierungen betrachtet. Mit dem 1985 verabschiedeten "Neuen Ansatz" wurden die Randbedingungen für eine zukünftige Harmonisierung beschlossen. Entsprechend den Vorgaben des "Neuen Ansatzes" sollen sich die Richtlinien zur Harmonisierung auf die wesentlichen Anforderungen ihres Geltungsbereichs beschränken. Detailregelungen sollen hauptsächlich in harmonisierten Europäischen Normen getroffen werden. Als eine der ersten Richtlinien nach dem "Neuen Ansatz" wurde 1989 die "Bauproduktenrichtlinie" verabschiedet.