Detailergebnis zu DOK-Nr. 66552
Behandlung des Straßenabwassers am Zürichsee
Autoren |
M. Krüttli |
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Sachgebiete |
5.18 Versorgungsleitungen, Straßenentwässerung 7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz |
Straße und Verkehr 99 (2013) Nr. 6, S. 22-25, 8 B
Bis ins Jahr 2002 wurde das Straßenabwasser der Seestraße (rund 50 km) im Kanton Zürich fast ausschließlich über Regenwasserkanäle in den See eingeleitet. Nur wenige Abschnitte wurden in eine Abwasserreinigungsanlage entwässert. Der Zürichsee liegt im Gewässerschutzbereich Ao, das heißt, er wird als Trinkwasserreservoir genutzt - gemäß der Wegleitung für den "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" (BUWAL 2000) muss das Abwasser bei vorliegendem DTV vor der Einleitung behandelt werden. Die BUWAL-Wegleitung legt fest, bei welchem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) das Abwasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss. Sie regelt aber nicht, welche stofflichen Grenzwerte bei einer Behandlung eingehalten werden müssen. Auch die Gewässerschutzverordnung (GSchV) des Bundes gibt keine stofflichen Grenzwerte für die Einleitung von Straßenabwasser in ein Gewässer vor. Man stützt sich deshalb auf Anhang 3.2 der GSchV (Industrieabwasser).