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Detailergebnis zu DOK-Nr. 66756

Erstattung von Kosten für vorübergehende Verlegung einer Telekommunikationslinie wegen Straßenerneuerung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2012 (6 B 21/12 (VGH Kassel))

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.18 Versorgungsleitungen, Straßenentwässerung

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 32 (2013) Nr. 7, S. 439-442

Dem Verkehrswegeunterhaltungsberechtigten steht gegen das nutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen kein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten zu, die ihm dadurch entstehen, dass er im Rahmen der grundhaften Erneuerung einer Straße Maßnahmen zur vorübergehenden Verlegung einer Telekommunikationslinie sowie Vorarbeiten, die den Zugriff auf die Telekommunikationslinie erst ermöglichen, selbst vornimmt. Im Rahmen einer Straßenerneuerung hat die Klägerin Maßnahmen zur vorübergehenden Verlegung einer Telekommunikationslinie sowie Vorarbeiten, die den Zugriff auf die Telekommunikationslinie erst ermöglichen sollen, vorgenommen. Die ihr hierdurch entstandenen Kosten möchte sie von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, erstattet bekommen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des VGH Kassel vom 02.03.2012 wurde zurückgewiesen.