Detailergebnis zu DOK-Nr. 66760
Hinweise zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen außerhalb von Ballungsräumen
Autoren |
J. Richard |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Lärmbekämpfung 8 (2013) Nr. 5, S. 186-191, 6 B, 2 Q
Im Jahr 2002 trat die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft. In der zweiten Stufe der Lärmminderungsplanung sind außerhalb der Ballungsräume alle regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Hauptverkehrsstraßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen) mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (DTV 8 200 Kfz) und Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30 000 Zügen/Jahr sowie Großflughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen/Jahr zu berücksichtigen. Mit der zweiten Stufe erweitert sich deshalb die Notwendigkeit, gerade in kleinen und mittleren Gemeinden < 100 000 Einwohner erstmalig einen Lärmaktionsplan aufzustellen, um ein Vielfaches, während die Nichtballungsräume der ersten Stufe nun ihre Maßnahmen evaluieren, fortschreiben und um zusätzliche Straßenabschnitte erweitern müssen. Insbesondere für kleine und mittlere Gemeinden können daher Hinweise zu einem effektiven Verfahren wertvoll sein. Im Beitrag werden folgende Themen behandelt: Zuständigkeit der Gemeinden, Pflichtaufgabe und freiwillige Leistungen, Lärmminderung und Kommunalhaushalte, Umgang mit ruhigen Gebieten, geeignete Maßnahmenfelder, Verknüpfung mit anderen Planungsinstrumenten, Hinweise für kurz- bis mittelfristige Maßnahmen und langfristige Planungsstrategien.