Detailergebnis zu DOK-Nr. 67001
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs - ZTV-Wegebau (Ausgabe 2013)
Autoren | |
---|---|
Sachgebiete |
11.0 Allgemeines (Merkblätter, Richtlinien, TV) 11.4 Pflaster- und Plattenbefestigungen |
Bonn: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), 2013, 43 S., 1 B, 1 T, Anhang. - ISBN 978-3-940122-39-1
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) sollen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in Teil C der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen ergänzen. Nach § 8 Abs. 5 VOB/A dürfen besondere Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden, wenn für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen gegeben sind. Die ZTV-Wegebau bieten den Vertragsparteien unter Einbeziehung - aber auch ohne gesonderte Vereinbarung - der VOB/B eine Vertragsgrundlage, die den Anforderungen von Pflasterdecken und Plattenbelägen mit geringeren Verkehrsbelastungen gerecht werden kann. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen und Regelungen für die sogenannten "gebundenen Bauweisen". Mit diesen ZTV-Wegebau werden die von der ATV DIN 18318 abweichenden und bewährten Bauweisen des Landschaftsbaus, die zum Teil seit Jahrzehnten standardmäßig Anwendung finden, in einem Regelwerk dargestellt. Für die Anwendung der gebundenen Bauweise werden darüber hinaus ganz neue und ergänzende Anforderungen, insbesondere für die Herstellung und Ausführung von Bettungs- und Fugenstoffen, definiert. Die ZTV-Wegebau stellen damit den Stand der Technik dar. Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung in Abschnitt 2, in welchem die Anforderungen an die zu liefernden Stoffe definiert werden und in den Abschnitt 3, welcher die Ausführung regelt. Die Anforderungen in Abschnitt 2 sind vom Regelwerksausschuss relativ hoch gelegt worden, damit - insbesondere für die gebundenen Bauweisen - nur hochwertige Stoffe verwendet werden. Die Anforderungen an die fertigen Leistungen nach Abschnitt 3 berücksichtigen die Besonderheiten der Baustelle.