Detailergebnis zu DOK-Nr. 67586
Trottoirüberfahrten und punktuelle Querungen ohne Vortritt für den Langsamverkehr (Forschungsprojekt VSS 2008/203)
Autoren |
C. Pestalozzi R. Steiner V. Conrad |
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Sachgebiete |
0.5 Patentwesen, Normen, Regelwerke 5.5 Radverkehr, Radwege 5.6 Fußgängerverkehr, Fußwege, Fußgängerüberwege |
Zürich: Schweizerischer Verband der Straßen- und Verkehrsfachleute (VSS), 2013, 136 S., zahlr. B, T, Q, Anhang (Bundesamt für Straßen (Bern) H. 1437)
Die VSS-Norm SN 640 240 "Querungen für den Fußgänger- und leichten Zweiradverkehr; Grundlagen" enthält die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen an Querungen sowie die Planung von Querungen für den Langsamverkehr. Die weiteren Normen der Normengruppe zu den Querungen sollen die Grundlagen für die Projektierung der verschiedenen Querungstypen beschreiben. Solche Projektierungsnormen bestehen bereits für Fußgängerstreifen (SN 640 241) und für die Unter- und Überführungen für den Langsamverkehr (SN 640 246 und SN 640 247). Das Hauptziel der Forschung war deshalb, die Grundlage für die Projektierungsnormen zu den Trottoirüberfahrten (Gehwegüberfahrten) und zu den punktuellen Querungen ohne Vortritt zu erarbeiten. Der zentrale Teil der Forschung stellte die Auswertung der in- und ausländischen Literatur dar. Dazu gehörte auch eine Analyse der Rechtsgrundlagen. Auswertungen des Unfallgeschehens und Verhaltensbeobachtungen insbesondere an Trottoirüberfahrten ergaben wichtige Inputs. Die vorhandenen Erfahrungen in der Schweiz mit Querungen für den Langsamverkehr wurden mit Expertengesprächen und Workshops zusammengetragen. Im Weiteren wurden die Ergebnisse von parallel durchgeführten Untersuchungen zu Teilbereichen des Themas in die Arbeit integriert. In einem ersten allgemeinen Teil A sind die Rechtsgrundlagen zusammengestellt, die Begriffe definiert und die allgemeinen Anforderungen an Querungen für den Langsamverkehr beschrieben. Teil B enthält Aussagen zur Anordnung und zur Ausstattung von Trottoirüberfahrten. Grundlage für die Anordnung ist, dass die Voraussetzungen für eine vortrittsberechtigte Querung gemäß SN 640 240 gegeben sind.