Detailergebnis zu DOK-Nr. 68260
Änderung einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt?: zu den Grenzen der Zulässigkeit exekutiven Handelns am Beispiel des Eisenbahnrechts
Autoren |
U. Kramer R. Tyborczyk |
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Sachgebiete |
0.5 Patentwesen, Normen, Regelwerke 3.0 Gesetzgebung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 16, S. 1046-1048, 35 Q
Der Artikel 80 II des Grundgesetzes schreibt vor, dass bestimmte Rechtsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden können. Ein eisenbahnrechtlicher Einzelfall gibt Anlass, als allgemeines Problem die Grenzen von in diesem Kontext durch die Verwaltung erteilten Ausnahmegenehmigungen im Verhältnis zu den im Grundgesetz normierten Organkompetenzen beim Erlass von zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungen zu bestimmen. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) regelt aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 26 I Nr. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) alle wesentlichen Aspekte, die zur Durchführung eines sicheren Eisenbahnbetriebs notwendig sind. Die EBO ihrerseits wird von den Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen durch technische Regelwerke innerbetrieblich für die Anwendung durch ihre jeweiligen Eisenbahnbetriebsbediensteten umgesetzt. Die immer noch staatseigene Deutsche Bahn AG als größter "Player" auf dem deutschen Eisenbahnmarkt hat dafür die Konzernrichtlinie 408 erlassen, während sich die Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE oder "Privatbahnen") für die Durchführung des Eisenbahnbetriebs der "Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen bedienen. Bei diesen Regelwerken handelt es sich um technische Regeln, die jeweils die gesetzlichen Vorgaben des AEG und der EBO erfüllen müssen. Die EBO fordert bei zweimännig (in der Regel mit einem Triebfahrzeugführer und einem Rangierer) besetzten Zügen die Sicherung eines Bahnübergangs durch den zweiten Mann als "Posten" auf der Straße in Warnkleidung und mit einer Signalfahne.