Detailergebnis zu DOK-Nr. 68289
BGH: Keine Zulassung von Nebenangeboten bei ausschließlichem Wertungskriterium Preis
Autoren | |
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen |
Infrastrukturrecht 11 (2014) Nr. 6, S. 139-140
Ist in einem Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.Die Stadt Gera führte eine Ausschreibung betreffend den Umbau einer in Betrieb befindlichen Straßenbahntrasse durch. Hierzu wurde eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt veröffentlicht.