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Detailergebnis zu DOK-Nr. 68406
Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 15, S. 1022-1028
Das strenge Schutzregime des Art. 4 IV 1 der Vogelschutzrichtlinie für faktische Vogelschutzgebiete entfällt nicht "im Nachhinein" dadurch, dass das Land nach Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der in dem betreffenden Gebiet eine Straßentrasse festsetzt, ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission nachmeldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutzgebiet einbezieht. Das strenge Schutzregime für faktische Vogelschutzgebiete bezweckt auch, eine an ornithologisch-fachlichen Kriterien ausgerichtete Gebietsausweisung und -abgrenzung offenzuhalten und nicht durch vorangehende beeinträchtigende Planungen unrealistisch werden zu lassen.