Detailergebnis zu DOK-Nr. 68526
Zehn Jahre § 33 II BauGB - Es bleiben Fragen
Autoren |
T.T. Weitz |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 33 (2014) Nr. 20, S. 1351-1354
Mit dem EAG-Bau (Europarechtsanpassungsgesetz) 2004 wurde unter anderem der heutige § 33 II BauGB eingeführt. Knapp zehn Jahre später ist die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift - positiv ausgedrückt - überschaubar. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass noch heute einige Detailfragen zu § 33 II BauGB nicht geklärt sind. Dies ist insofern misslich, als bei Vorhaben, die nach § 33 II BauGB vorzeitig genehmigt werden sollen, naturgemäß ein besonderes Eilbedürfnis besteht, sodass keine Zeit für außergerichtliche oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen bleibt. Bis auf diesem Wege Klarheit geschaffen wurde, ist der jeweilige Bebauungsplan oftmals bereits in Kraft getreten, sodass es einer Genehmigung nach § 33 II BauGB nicht länger bedarf. Gleichzeitig dürfte gerade dies auch der Grund dafür sein, dass kaum Rechtsprechung zu § 33 II BauGB existiert. Es bleibt daher nur die Möglichkeit, Einzelfragen zu § 33 II BauGB abstrakt zu klären. Hierzu soll der Aufsatz einen Beitrag leisten. § 33 II BauGB teilt das Schicksal vieler neuer Vorschriften im Bauplanungsrecht, die unter anderem aus Unsicherheit sowie Angst vor schwerwiegenden Anwendungsfehlern und deren Folgen - wenn irgend möglich - unangewandt bleiben. Weitere Beispiele sind § 12 III a BauGB und (zu einem gewissen Grad) § 9 II BauGB.