Detailergebnis zu DOK-Nr. 69202
§ 8a Abs. 5 FStrG gewährt keinen Entschädigungsanspruch in Höhe der durch eine Baumaßnahme verursachten Kostenunterdeckung, sondern greift erst bei einer konkreten Existenzgefährdung des Betriebes ein (Urteil des OLG Naumburg vom 17.04.2014)
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 61 (2014) Nr. 10, S. 74-75
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche aus Straßenbauarbeiten geltend. Die Klägerin ist eine GmbH, die drei Tankstellen betreibt. Eine dieser Tankstellen liegt unmittelbar an einer Bundesstraße. Im Jahre 2010 führte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb Bau, im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen an der Bundesstraße durch. Die Anlieger, so auch die Klägerin, waren zuvor, im Juni 2009, durch eine "Anwohnerinformation" darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Bundesstraße im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke über die Bahngleise im unmittelbaren Baubereich für circa sieben Monate voll gesperrt werde. Die Bauarbeiten fanden in der Zeit vom 14.06.2010 bis 30.11.2010 statt. Die Tankstelle der Klägerin war in dieser Zeit vom Durchgangsverkehr der Bundesstraße abgeschnitten. Aufgrund eines Umleitungskonzepts war sie jedoch weiterhin sowohl per Kfz als auch fußläufig erreichbar. Mindestens ein Hinweisschild an der Bundesstraße wies auf die freie Zufahrt zur Tankstelle hin.