Detailergebnis zu DOK-Nr. 69206
Umweltbezogene Informationen, ihre Bekanntmachung und Verfügbarkeit im Sinne von § 3 II BauGB
Autoren |
A. Benner J.M. Schindler |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 10, S. 644-648
Eineinhalb Jahre nach der Paukenschlag-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2013 zur Bekanntmachung umweltbezogener Informationen gemäß § 3 II BauGB sind einige für die Praxis dringende Folgefragen offen beziehungsweise stellen sich neu. Neuere Rechtsprechung bestätigt und ergänzt das Urteil, macht Tendenzen sichtbar. Aus Sicht der Praxis erscheinen insbesondere die Begriffe umweltbezogener Informationen und ihrer Verfügbarkeit im Sinne des Baugesetzbuchs einer Klärung bedürftig. Das einleitend genannte Urteil des BVerwG zu den Anforderungen an die Bekanntmachung verfügbarer umweltbezogener Informationen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens lässt § 3 II BauGB mehr denn je als schwieriges Terrain erscheinen. Ursachen sind neben Missverständlichkeiten des Urteils insbesondere die nicht hinreichend geklärte Definition umweltbezogener Informationen und die umstrittene Frage, was "verfügbar" im Sinne der Vorschrift meint. Die Definition umweltbezogener Informationen ist Voraussetzung für die von § 3 II 2 Halbsatz 1 BauGB vorausgesetzte Einteilung in Arten umweltbezogener Informationen. Darunter versteht das BVerwG in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien einen zweistufigen Vorgang: erstens die Zusammenfassung umweltbezogener Informationen "nach Themenblöcken" und zweitens schlagwortartige Charakterisierung dieser Themenblöcke, deren Ergebnis bekannt zu machen ist. Neben einem zu engen Begriffsverständnis umweltbezogener Informationen kann auch ein verfehltes Verständnis von "verfügbar" zur Unvollständigkeit der bekannt zu machenden Angaben führen, die ein beachtlicher Verfahrensfehler sein kann (vergleiche § 214 I Nr. 2 BauBG). Der Beitrag beleuchtet zunächst aktuelle Rechtsprechung zu den problematischen Angaben, um anschließend praxisbezogen, unions- und völkerrechtlich begründet darzustellen, was unter "umweltbezogenen Informationen" und "Verfügbarkeit" zu verstehen ist, die als zu definierende Merkmale in der Bauplanungsrechtlichen Literatur bisher ein erstaunliches Schattendasein führen.