Detailergebnis zu DOK-Nr. 69575
Standards in der Planung - oder Standardisierung der Planung
Autoren |
K.-U. Krause |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.0 Allgemeines (Verkehrsplanung, Raumordnung) |
PLANERIN (2015) Nr. 3, S. 47-49, 1 B, 2 Q
Dass die am Ende eines Planungsprozesses abgestimmten Planungsalternativen, Konzepte und Planwerke auch als Basis für eine Vielzahl von IT-gestützten Prozessen in der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise der Privatwirtschaft dienen, findet bislang selten Beachtung. Viele Planwerke oder Broschüren eignen sich nicht dazu, als Datenquelle ohne eine spezielle Aufbereitung in weiterführenden Prozessen zu dienen. Das Verfahren der Planungsrechtssetzung und die Produkte eines Bauleitplanverfahrens sind durch die Vorgaben des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) beziehungsweise der PlanZV (Planzeichenverordnung) gesetzlich vorgegeben. Das Ergebnis von Bauleitplanverfahren sind Planwerke mit grafischen Planzeichen, einem Verordnungstest mit gegebenenfalls textlichen Festsetzungen beziehungsweise Darstellungen, einem Begründungstext und weiteren sektoralen Fachgutachten beziehungsweise ergänzenden Vereinbarungen. Vorgaben zur grafischen Ausgestaltung von Planwerken ergeben sich aus der PlanZV, die im kommunalen Umfeld häufig in ihrer grafischen Ausgestaltung interpretiert wird. Bei Flächennutzungsplänen kann die PlanZV nur einen Rahmen vorgeben, da auch die Aufzählung der Darstellungen eines FNP in § 5 BauGB nicht abschließend ist. Bei der grafischen Ausgestaltung von Planwerken der Raumordnung gibt es häufig nur landesspezifische Vorgaben, obwohl gemäß Raumordnungsgesetz (ROG) das zuständige Bundesministerium ermächtigt ist, eine PlanZV für Raumordnungspläne zu definieren (§ 23 Abs. 2 ROG).