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Detailergebnis zu DOK-Nr. 69770

Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen: AKVS (Ausgabe 2014)

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Sachgebiete 2.1 Baukosten

Köln: FGSV Verlag, 2015, Spezialordner, getr. Zählung, zahlr. B, T, Beilage: CD-ROM (Hrsg.: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) (FGSV 981). - ISBN 978-3-86446-117-0

Die "Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen" (AKVS), Ausgabe 2014, ist eine Modernisierung und Neufassung der seit 1984 ergangenen Regelungen zum Kostenmanagement, insbesondere der "Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen - AKS 1985" im Bundesfernstraßenbau. Das BMVI hat die neue AKVS mit ARS 9/2015 bekannt gemacht. Die AKVS 2014 sieht als wesentliche Änderung vor, dass zur Einstellung einer Maßnahme in den Haushalt die Aufteilung der zuvor im Planungsprozess ermittelten Kosten der Kostenberechnung auf Baulose der geplanten Realisierungsphase erfolgt. Damit wird die Abhängigkeit zwischen den ermittelten Kosten aus dem Planungsprozess und den Kosten des Bau- und Finanzierungsablaufs hergestellt und dokumentiert. Änderungen in dem zur Haushaltseinstellung geplanten Bau- und Finanzierungsablauf können so während der gesamten Realisierungsphase nachvollzogen und fortgeschrieben werden. Die AKVS 2014 dient auch als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Ingenieurverträge entsprechend der HOAI. Anrechenbare Kosten sind nach § 4 HOAI Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Die AKVS beinhaltet die Beschreibung der für Kostenermittlungen, Kostenabstimmungen und Kostenüberprüfungen erforderlichen Angaben und regelt die Anforderungen an Inhalt, Form und Umfang der kostenbeschreibenden Unterlagen, um eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten zu können.