Detailergebnis zu DOK-Nr. 70025
Verkehrssicherheit versus Ertragsmaximierung? - zur Freihaltung von Sichtflächen an nicht technisch gesicherten Bahnübergängen
Autoren |
U. Kramer R. Tyborczyk |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.2 Landstraßen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 34 (2015) Nr. 22, S. 1559-1563, 78 Q
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Zuständigkeiten an Bahnübergängen klar geregelt und gibt sowohl den Eisenbahninfrastrukturbetreibern als auch den Straßenbaubehörden eindeutige Anweisungen, wie bei nicht ordnungsgemäß freigehaltenen Sichtflächen zwingend zu verfahren ist. Im Sinne eines sicheren Eisenbahnbetriebs und eines ebensolchen Straßenverkehrs steht weder dem jeweiligen EIU (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) noch dem Straßenbaulastträger ein Beurteilungsspielraum oder ein Ermessen bezüglich der Frage des Einschreitens zu. Im Ergebnis sind die Sichtflächen an nicht technisch gesicherten Bahnübergängen zwingend frei zu halten, um sich nicht nach einem doch von allen Beteiligten unerwünschten Wegeunfall der Gefahr der zivilrechtlichen Haftung oder gar der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen. Ausgangspunkt dieser gemeinsamen Verantwortung zwischen Eisenbahninfrastrukturbetreiber und Straßenbaulastträger ist immer die regelmäßig durchzuführende Verkehrsschau an Bahnübergängen, die jedoch nur Grundlage einer einzelfallbezogenen Prüfung einer jeden höhengleichen Kreuzung zwischen einem Straßen- und Schienenweg sein kann.