Detailergebnis zu DOK-Nr. 70480
Zur Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme trotz Nichteinhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten und zur Möglichkeit der Auftragserteilung ohne vorherige öffentliche Ausschreibung im Falle des Bestehens eines Lichtliefervertrages
Autoren |
I. Radic A. Deutinger |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen 6.8 Beleuchtung |
InfrastrukturRecht 13 (2016) Nr. 5, S. 111-112
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf hängt die Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht davon ab, ob über die Durchführung der Ausbaumaßnahme unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde. Zudem kann dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) der Auftrag zur Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden, wenn zwischen dem EVU und der kommunalen Gebietskörperschaft ein Lichtliefervertrag besteht. Zwischen der kommunalen Gebietskörperschaft S und dem EVU Stadtwerke S GmbH besteht seit Mai 2005 ein Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in der Gebietskörperschaft S einschließlich aller dazu notwendigen Dienstleistungen und Anlagen. Gegenstand dieses Vertrags ist die Beleuchtung der gesamten öffentlichen Verkehrsflächen des Stadtgebiets. Der Vertrag umfasst alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie der Energiebereitstellung. Mit Bescheid vom 05.12.2013 setzte die Gebietskörperschaft nach Anhörung des Eigentümers des in der betroffenen Straße liegenden Grundstücks den Straßenbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung fest. Dagegen erhob der betreffende Eigentümer des Grundstücks am 06.01.2014 eine Klage beim VG Düsseldorf, mit der er sich gegen die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach wendete.